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EVN

Hinter den drei Buchstaben EVN, verbirgt sich das zusammengesetzte Substantiv Einzelverbindungsnachweis. Dieser wird auf Telefonrechnungen deutlich gemacht. Dabei wird jede Rufnummer aufgelistet, welche von dem Anschluss aus angerufen wurde. Weiterhin wird jeder Rufnummer das Datum und die Uhrzeit des Anrufs zugeordnet sowie dessen Dauer. Meist wird dazu angegeben, welche Kosten durch den Anruf entstanden sind. Der EVN gehört zu den sogenannten Verkehrsdaten, die anfallen, wenn ein Telekommunikationsdienst genutzt wird. Folgende Übersicht stellt dar, was zu den Verkehrsdaten gehört:

  • welcher Telekommunikationsdienst in Anspruch genommen wurde,
  • welche Nummern bzw. Kennungen Anrufer und Angerufener haben,
  • Berechtigungskennungen, die personenbezogen sind,
  • die Kartennummer, falls Kundenkarten verwendet wurden,
  • bei Mobiltelefonen können Standortdaten dazu zählen,
  • Dauer, Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung,
  • sowie die Größe der übermittelten Daten werden im EVN aufgeführt.
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Was EVN-Verkehrsdaten deutlich machen

Schon allein der EVN macht das Nutzungsverhalten beim Telefonanschluss deutlich. So kann man ablesen wie oft, wie lange, mit wem und zu welcher Tageszeit telefoniert wird. Die Verkehrsdaten lassenauch Rückschlüsse auf die Nutzung des Internets zu oder wann SMS-Mitteilungen verschickt wurden und wen diese erreichten. Insgesamt lassen sich durch diese Daten auch anonyme Äußerungen beispielsweise auf Foren im Internet zurückverfolgen. Aus diesem Grund sind sie für Straferverfolgungsbehörden interessant. Dabei haben sie aber nicht beliebigen Zugriff auf diese Daten, wie etwa dem EVN, da sie dem Datenschutz unterliegen.

Besondere Aufmerksamkeit gilt meist Daten, die im Zusammenhang mit der Internetnutzung anfallen, etwa wenn illegal Musik oder Filme aus dem Internet heruntergeladen werden. Hier sind die Rechteinhaber stark an diesen Daten interessiert, um Anschlussinhaber ausfindig machen zu können. Allerdings können nur die Verkehrsdaten von den Telekommunikationsunternehmen angefordert werden, die diese ohnehin speichern, beispielsweise um die Abrechnung zu machen. Zwischen den Jahren 2008 und 2010 waren Telekommunikationsanbieter jedoch verpflichtet diese Verkehrsdaten, wozu auch der EVN gehört, sechs Monate zu speichern, für den Fall, dass die Polizei und ähnliche Behörden die Daten benötigen. Diese sogenannte Vorratsdatenspeicherung wurde allerdings vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt.

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