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BGH-Urteil: So teuer sind illegale Downloads im Internet

Foto Urteil zu illegalen Internet-Downloads200 Euro für einen Song? Ganz schön teuer! Genau so viel müssen Inhaber von Internetanschlüssen für illegale Downloads zahlen, wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat. Laut der Urteile haftet der Inhaber der IP-Adresse auch, wenn andere Haushaltsmitglieder in Internet-Tauschbörsen illegal Musik heruntergeladen haben.

Illegale Musik-Downloads im Internet können richtig teuer werden: Die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) urteilten vor Kurzem, dass 200 Euro Schadensersatz pro heruntergeladenem Song angemessen sind. Damit bestätigte das Gericht seine Rechtsprechung aus den Vorjahren. Eingereicht wurden die Klagen von vier bekannten deutschen Musikunternehmen, die durch illegale Downloads ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt sahen. Beklagte Eltern hatten gefordert, der Musikindustrie eine strengere Beweislast aufzuerlegen, das wiesen die Richter am BGH allerdings in insgesamt drei Urteilen zurück (Az.: I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14).

3000 Euro für 15 Songs aus dem Internet

In einem der drei verhandelten Fälle wurde eine Mutter zur Zahlung von 3000 Euro Schadensersatz verurteilt, weil ihre Tochter illegal 15 Songs aus dem Internet heruntergeladen hat. Weil die Beklagte der Vorinstanz zufolge ihre Tochter nicht ausdrücklich darüber belehrt hatte, dass solche Musik-Downloads strafbar sind und somit ihre Aufsichtspflicht verletzte, ist sie für das Filesharing des Nachwuchses haftbar. Damit bestätigten die Richter am Bundesgerichtshof auch, dass den Unternehmen der Musikbranche Lizenzgebühren in Höhe von 200 Euro pro illegal genutztem Lied zustehen, solange die Anzahl der unberechtigt heruntergeladenen Titel „überschaubar“ ist.

Beklagte sind in der Beweispflicht

Einer der anderen beiden Fälle drehte sich um einen Vater, der angab, dass weder seine Ehefrau noch sein Sohn auf dem PC ein Tauschbörsenprogramm hätten installieren können. Außerdem habe der Sohn das Passwort für den Computer nicht gekannt. Trotzdem wurde der Anschlussinhaber verurteilt. Der Grund: Laut des BGH dürfen Gerichte in solchen Fällen aufgrund langjähriger Erfahrungen davon ausgehen, dass Anschlussinhaber und Täter identisch sind. Diesen sogenannten Anscheinsbeweis müsse der Beklagte entkräften und beweisen, dass auch andere Personen Zugriff auf den Computer hatten. Übrigens könne auch das Verfahren, mit dem die IP-Adressen der Beklagten ermittelt werden, laut des BGH nicht beanstandet werden. Es sei zwar theoretisch möglich, dass bei den Ermittlungen durch die Internetanbieter Fehlern passieren, für die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse hätte dies jedoch zunächst keine Relevanz.

Was bedeutet dieses Urteil für Internetkunden?

Eltern müssen ihre Kinder ausdrücklich über illegale Musik-Downloads aufklären und ihnen diese verbieten. Tun sie dies nicht, haften sie für die Urheberrechtsverletzungen des Nachwuchses. Entsprechende Urteile hat der BGH bereits 2012 für minderjährige Kinder und 2014 für volljährige Kinder, die noch bei ihren Eltern wohnen, verkündet. Mittlerweile gibt es zahlreiche legale Möglichkeiten, im Internet Musik zu hören.