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Illegale Downloads durch eigene Kinder

Eltern leben stets in Sorge um ihre Kinder. Mit dem Internetzeitalter ist eine unter Umständen recht kostspielige Sorge hinzugekommen: Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, wie illegale Downloads durch die eigenen Kinder. So mahnen Anwälte im Auftrag von Rechteverwertern wie Film- und Plattenfirmen Inhaber von Internetanschlüssen ab, wenn von diesen Anschlüssen urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal heruntergeladen wurden. Diese Abmahnungen fallen dabei regelmäßig sehr hoch aus und können mit mehr als 1000 Euro zu Buche schlagen.

Abmahnung wegen illegaler Downloads durch die eigenen Kinder - was man jetzt tun sollte

Urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Musikstücke, Filme oder Fotos dürfen nicht ohne (kostenpflichtige) Erlaubnis des Rechteinhabers aus dem Internet heruntergeladen werden. Allerdings ist das Unrechtsbewusstsein vor allem bei Kindern und Jugendlichen in diesem Punkt eher gering ausgeprägt. Schließlich sind interessante Musikalben und neueste Kinofilme nur einen Mausklick entfernt, zahlreiche Portale locken mit benutzerfreundlichen Downloadmöglichkeiten. Problematisch: Programme wie Bittorrent und Morpheus laden nicht nur Dateien herunter, sondern bieten den Inhalt des Downloadordners in der Grundeinstellung automatisch im Internet an.

Damit lädt der Nutzer dieser Tools nicht nur eine Datei herunter, was im Falle einer Abmahnung oft nur einen geringen Streitwert und damit niedrige Abmahnkosten bedeutet. Es wird auch urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen, was einer illegalen Verbreitung an mehrere Millionen potentieller Downloader gleich kommt und mit entsprechend höheren Strafen geahndet wird. Für die Aktivitäten am DSL-Zugang ist im Allgemeinen der Anschlussinhaber verantwortlich. Begeht der Nachwuchs nun an seinem eigenen Rechner eine Urheberrechtsverletzung, wurde bislang üblicherweise der Anschlussinhaber mit einer Abmahnung versehen.

Neues Urteil des BGH als Hoffnungsschimmer

Ein neues Urteil des BGH allerdings nimmt die Eltern unter gewissen Umständen aus der Pflicht: So hat das Gericht im November 2012 entschieden, dass die Eltern entsprechend einsichtsfähiger Kinder - also ausreichend alter und geistig normal entwickelter Kinder - bei Filesharing nicht für ihre Kinder haften, wenn diese zuvor entsprechend belehrt wurden. Das Gericht stellte dabei unmissverständlich klar, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht gegenüber einem normal entwickelten 13-jähigen Kind entsprechen, wenn dieses über die rechtswidrige Teilnahme an illegalen Internettauschbörsen belehrt wurde.

Die Richter stellten allerdings auch fest, ob das Kind auch im Alltag grundlegende Gebote und Verbote der Eltern befolgt, da es ansonsten nicht als "einsichtsfähig" gelte. Eine Verpflichtung der Eltern, so die Richter der BGH, den Internetkonsum ihres Kindes zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder gar den Zugang zum Internet teilweise zu sperren, besteht laut BGH grundsätzlich nicht.

Was tun bei einer Abmahnung

Das BGH-Urteil ist ein Einzelfall und kann daher nicht pauschalisiert als Argument gegen eine Abmahnung genutzt werden. Das Urteil verspricht aber Hoffnung für Eltern, ihren Nachwuchs nicht über Gebühr überwachen zu müssen. Zumal gerade der Internetkonsum kaum sinnvoll überwachbar ist. Dazu kommt: Die Eltern sind nach diesem Urteil zwar aus der Verantwortung, der Minderjährige selbst muss sich aber im Gegenzug dennoch der Verantwortung stellen und kann zivilrechtlich von den Rechteinhabern belangt werden.

Im Falle einer Abmahnung kann es hilfreich sein, sich auf das angesprochene Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus) zu beziehen. Allerdings bleibt der Kontakt zum gegnerischen Anwalt in den meisten Fällen erfolglos. Den Abmahnungen beiliegende Unterlassungserklärungen jedenfalls sollten nicht unterschrieben werden. Ebenfalls sollten vorerst keine Zahlungen vorgenommen werden - sollte sich in der Folge der geforderte Betrag noch reduzieren lassen, wäre diese Chance durch eine frühzeitige Zahlung hinfällig.

Ignoriert werden sollte eine Abmahnung auf keinen Fall, ebenfalls sollten die angegebenen Fristen beachtet werden. Sinnvoll ist professionelle Hilfe durch einen auf dieses Fachgebiet spezialisierten Anwalt oder durch die Verbraucherzentrale. Dort wird nicht nur die Unterlassungserklärung sinnvoll angepasst, es wird ebenfalls überprüft, inwiefern die zu zahlende Summe realistisch erscheint oder ob sich nicht eine deutlich geringere Summe verhandeln lässt.

Nicht erst zur Abmahnung kommen lassen

Einem technisch interessierten Jugendlichen wird es effektiv nur schwer zu verbieten sein, das Internet in vollem Maße zu nutzen. Wichtig sind Gespräche über Tauschbörsen und über die damit verbundenen illegalen Tätigkeiten. Auch das Anbieten von legalen Alternativen, beispielsweise in Form von Musikflatrates bei Streamingportalen oder legalen Filmdiensten im Internet kann den Nachwuchs davon abhalten, illegal Dateien herunterzuladen. So kostet eine Musikflatrate bei einem Streamingportal mit 8 Euro monatlich deutlich weniger als eine Abmahnung wegen nur einem einzigen heruntergeladenen Musikstück.

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