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Internetrecht – wie verhalte ich mich als User im Internet?

Wie können Sie sich als Nutzer im Internet richtig verhalten? Stellen Sie sich vor, es würde in der realen Welt passieren. Glauben Sie, was Sie tun, wäre dort falsch, dann ist es auch im Internet verkehrt.

Ein paar Beispiele fürs Verhalten im Internet vs. reale Welt:

Würden Sie in der realen Welt einen Film, der gerade in den Kinos läuft, auf Blu-Ray-Disc angeboten bekommen, würden Sie nie glauben, dass es sich um eine legale Kopie handelt. Im Internet ist es genauso. Würden Sie jemand in der realen Welt heftig beleidigen? Sie müssten deswegen ggf. mit einer Anzeige rechnen. Im Internet kann Ihnen das Gleiche passieren.Auch würden Sie in der realen Welt nie auf die Idee kommen, die Fotografien von anderen zu nehmen und dann als eigene in einem Buch zu veröffentlichen.

Laut Internetrecht ist das ebenfalls nicht erlaubt. Darüber hinaus gibt es im Internetrecht für User ein paar Dinge, die gezwungenermaßen anders sind als in der realen Welt. Wir von PREISVERGLEICH.de führen deshalb die wichtigsten Internetrechte beim Shopping auf und erläutern das Recht auf Vergessen.

Shopping und Internetrecht

Da haben Sie Ihr Lieblingsparfum zum Schnäppchenpreis in einem Internetshop gefunden, wollen es schnell mit der Kreditkarte bezahlen und dann fallen plötzlich zusätzliche Gebühren für diese Zahlungsart an. Gut, denken Sie sich, zahle ich mit PayPal, aber auch da Zusatzgebühren. Auf Rechnung? Gar nicht möglich. Plötzlich ist das Schnäppchen kein echtes Schnäppchen mehr.

Glücklicherweise darf der Händler seit Juni 2014 laut neuem Gesetz für den Fernabsatz keine Zusatzgebühren für von ihm grundsätzlich akzeptierte Zahlungsmittel verlangen. Wenn Sie einen Vertrag abschließen, beispielsweise eine Reise buchen, darf Ihnen der Anbieter keine Zusatzleistungen „unterjubeln“. Im Fall der Reisebuchung darf nicht automatisch ein Kreuzchen stehen, wo es beispielsweise um den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung geht.

Bestellen Sie eine Ware im Internet, haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht, ab dem Tag, an dem die Ware bei Ihnen ankam. Machen Sie davon Gebrauch, müssen Sie den Rückversand der Ware tragen. Das gilt auch für Waren, die mit der Spedition kamen, wie etwa eine neue Waschmaschine. Wichtig ist: Informieren Sie den Händler, dass Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, und schicken Sie die Ware nicht kommentarlos zurück. Wie viel der Rückversand kostet, muss Ihnen der Händler schon mit der Widerrufsbelehrung mitteilen. Tut er das nicht, bleibt der Rücktransport für Sie kostenlos. Natürlich ist er auch kostenlos, wenn der Händler ihn generell übernimmt.

Ausgenommen vom Widerruf beim Fernabsatz sind etwa Sonderanfertigungen, leicht verderbliche Ware und Waren, die aufgrund von Hygiene oder Gesundheitsschutz versiegelt wurden. Hierzu zählt auch versiegelt versandte Unterwäsche oder Bademode. Beim Kauf von Apps, E-Books und anderen Downloads haben Sie ebenfalls ein 14-tägiges Rückgaberecht. Aber: Wenn der Kunde Kopien des widerrufenden Artikels behalten könnte, dann kann der Händler vom Kunden verlangen, auf das Widerrufsrecht zu verzichten. In der Regel kann der Kunde ohne Widerrufsverzicht den Download gar nicht beginnen.

Das Recht auf Vergessen

Nehmen wir an, Sie hatten vor zehn Jahren ein kleines Unternehmen gegründet, dass allerdings Insolvenz anmelden musste und schließlich abgewickelt wurde. Nun wollen Sie sich mit einer neuen Geschäftsidee starten, Ihre Fehler von damals werden Sie sicher vermeiden, Sie haben ja aus der ganzen Sache gelernt. Doch was finden potenzielle Kunden, Geldgeber oder Gesellschafter, wenn sie Ihren Namen eingeben? Google und Co. werden die Angelegenheit von vor zehn Jahren in der Ergebnisliste präsentieren. Keine gute Voraussetzung für einen Neustart.

Jeder Mensch hat das Recht auf Vergessen. Das hat der Europäische Gerichtshof im Mai 2014 festgelegt. Sie können sich als User an Google und andere Suchmaschinen wenden und um die Löschung der alten Einträge auf den Suchergebnisseiten bitten. Die Suchmaschinen stellen hierfür extra Formulare bereit. Kommen die Suchmaschinenbetreiber Ihrer Bitte nicht nach, haben Sie auch die Möglichkeit juristisch vorzugehen.

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