24.03.2016
Wer als Mieter einen Untermieter in seine Wohnung aufnimmt, sollte unbedingt eine Zusatzvereinbarung für die Internetnutzung treffen. Denn bei illegalen Aktivitäten im Netz haftet zuallererst der Anschlussinhaber. Wie man rechtlich auf der sicheren Seite ist, verrät PREISVERGLEICH.de.
Berlin - Wer Untermietern oder Touristen gestattet, seinen Internetanschluss zu nutzen, sollte sich vorher absichern. Der Grund: Werden vom Untermieter zum Beispiel urheberrechtlich geschützte Filme oder Musik heruntergeladen, drohen dem Anschlussinhaber kostspielige Abmahnungen, erklärt Rechtsanwältin Lina Böcker von der Berliner Kanzlei JBB. Sinnvoll ist es daher, sich bei Abschluss des Untermietvertrages zusichern zu lassen, dass keine illegalen Daten heruntergeladen werden.
Möglich ist, vom Untermieter eine entsprechende schriftliche Vereinbarung unterzeichnen zu lassen. Damit allein ist der Vermieter aber noch nicht auf der sicheren Seite. Zusätzlich muss ein eventuell vorhandenes WLAN mit einem Passwort geschützt sein (WPA2-Standard) und dieses Passwort muss regelmäßig geändert werden. Einige Router unterstützen auch die Einrichtung von Gastzugängen. Hier lässt sich über die Benutzeroberfläche des Routers auch die Nutzung von Filesharing-Börsen blockieren.
Grundsätzlich haftet ein Anschlussinhaber allein schon durch das Bereitstellen des Anschlusses für Rechtsverletzungen, die darüber begangen werden, erklärt die Böcker. Daher muss er im Zweifel belegen können, dass der Untermieter die Rechtsverletzung begangen hat und dessen Namen auch dem Abmahnenden mitteilen. Hiefür empfiehlt es sich, Belege für die eigene Abwesenheit zu sammeln. Das können Flugtickets, Hotel- oder Essensrechnungen sein. Wer sich diese Mühe sparen will, sollte die Wohnung besser ohne Internetanschluss vermieten.
Text: dpa/tmn/pvg